07. Dezember 2025
EUDR erneut verschoben und entschlackt
Am 4. Dezember 2025 erzielten die Europäische Kommission, der Rat und das Europäische Parlament im Rahmen des sogenannten Trilogs eine Einigung über die weitere Umsetzung der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR). Das Ergebnis bringt sowohl eine erneute Fristverlängerung als auch spürbare Vereinfachungen für Unternehmen. Die wichtigsten Punkte im Überblick:
Neue Zeitpläne für das Inkrafttreten
- Grosse und mittlere Unternehmen müssen die EUDR nun erst ab 30. Dezember 2026 anwenden.
- Klein- und Kleinstunternehmen erhalten zusätzliche Zeit und fallen ab 30. Juni 2027 unter die Vorgaben.
- Für Klein- und Kleinstunternehmen, die bereits der EU-Holzverordnung (EUTR) unterliegen, gilt weiterhin der frühe Starttermin 30. Dezember 2026.
Entlastung für nachgelagerte Akteure
- Händler und andere nachgelagerte Marktteilnehmer müssen keine eigenen Sorgfaltserklärungen mehr abgeben und auch keine Referenznummern innerhalb der Lieferkette weiterleiten.
- Lediglich der erste nachgelagerte Marktteilnehmer ist verpflichtet, diese Referenznummern zu dokumentieren und aufzubewahren.
Pflichten der Erstinverkehrbringer
- Eine vollständige Sorgfaltserklärung muss künftig nur noch vom Erstinverkehrbringer erstellt werden.
- Klein- und Kleinstunternehmen aus Ländern mit geringem Risiko dürfen eine einmalige, vereinfachte Erklärung abgeben.
Anpassungen beim Anwendungsbereich
Einige Druckerzeugnisse – darunter Bücher, Zeitungen und gedruckte Bilder – wurden bereits aus der EUDR herausgenommen und sind somit nicht mehr betroffen.
Weiterer Prozess auf EU-Ebene
- Bis 30. April 2026 führt die Europäische Kommission eine umfassende Prüfung zur Vereinfachung der Verordnung durch und legt anschliessend einen Bericht vor. Falls notwendig, soll diesem auch ein neuer Gesetzesvorschlag beigefügt werden.
- Darüber hinaus ist ein fortlaufender Austausch zwischen Expertinnen und Experten, Interessenvertretungen sowie der Wirtschaft geplant, um die Umsetzung der Verordnung zu begleiten.
- Behörden sind verpflichtet, die Kommission über grössere technische Probleme im IT-System zeitnah zu informieren
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01.Dezember 2025
Informationen für unsere Kunden
Im Anschluss an den Vorschlag der Europäischen Kommission COM(2025)652 zur Änderung der EU-Entwaldungs- verordnung (EUDR) möchten wir Sie über die Position und die Vorbereitungen von Masterpack informieren.
Der Vorschlag führt eine neue Kategorie „downstream operator“ ein – also Unternehmen, die Produkte mit rohstoffbezogenen Vorgängen weiterverarbeiten, aber nicht selbst den Primärrohstoff in Verkehr bringen.
Für Kleinst- und Kleinunternehmen (je nach Definition) wird der Anwendungszeitpunkt auf den 30.12.2026 verschoben. Mittelständische und grosse Unternehmen behalten das ursprüngliche Datum 30.12.2025 mit einer sechsmonatigen Übergangs-/Anpassungsfrist für Kontrollen und Sanktionen (effektiv bis Mitte 2026).
Die Rolle von Masterpack im Rahmen der geänderten EUDR
Im Rahmen der neuen Regelung agiert Masterpack hauptsächlich als nachgelagerter Akteur.
Das bedeutet, dass wir für unsere papierbasierten Produkte die Due Diligence-Erklärungen (DDS) von unseren Papierlieferanten anfordern und diese an unsere Kunden weitergeben. Bei Papier aus Drittländern mit niedrigem Risiko-Profil (gemäss EUDR-Länderrisiko-Bewertung) erstellen wir gegebenenfalls vor Inverkehrbringen eine eigene DDS-Erklärung über das vorgesehene System.
Lieferanten
Alle unsere Papierlieferanten in Europa erstellen ihre DDS gemäss den EUDR-Anforderungen. Papier und papierbasierte Produkte aus 100 % Recyclingmaterial fallen weiterhin nicht unter die EUDR. Für Papier mit Frischfasern wird Masterpack weiterhin hauptsächlich auf FSC-zertifizierte Lieferanten und Länder mit geringem Risiko setzen.
Kundenpflichten
Gemäss der Änderung müssen Sie keine eigene Sorgfaltspflichterklärung (DDS) für Masterpack-Papiertaschen und andere betroffene Papierprodukte erstellen.
Bitte beachten Sie stattdessen Folgendes:
- Wenn Sie als grosses Unternehmen agieren (kein KMU) und als nachgelagerter Betreiber gelten, könnte eine Registrierung im vorgesehenen Informationssystem erforderlich sein. Bei KMU kann diese Pflicht entfallen.
- Die Rückverfolgbarkeit ist weiterhin erforderlich. Sie müssen die DDS-Referenznummern zusammen mit den Daten darüber, wer die Waren geliefert hat und, falls Sie die Waren an ein anderes Unternehmen weiterverkaufen, an wen sie geliefert wurden, erfassen, aufbewahren und weitergeben. Bewahren Sie die Aufzeichnungen 5 Jahre lang auf und legen Sie sie den Behörden auf Anfrage vor. Ihre Aufzeichnungen bestehen in der Regel aus unseren Rechnungen und Lieferscheinen mit der DDS-Referenznummer.
- Sollten Sie feststellen, dass ein in Verkehr gebrachtes Produkt möglicherweise nicht konform ist
(z. B. wegen Herkunft aus einem Hochrisikoland ohne entsprechenden Nachweis), besteht die Pflicht zur unverzüglichen Meldung an die zuständige Behörde. Masterpack führt strenge Lieferantenkontrollen durch (Sie müssen sich also keine Sorgen machen), aber diese gesetzliche Pflicht gilt für alle nachgelagerten Betreiber.
Hinweis: Das oben Genannte gilt beim Kauf von Papiertaschen oder anderen Papierprodukten von Masterpack. Wenn Sie direkt aus Drittländern importieren oder andere Produktkategorien kaufen, können Ihre Verpflichtungen abweichen.
Zusammenfassung
Masterpack ist bereits in TRACES NT registriert und wird sich weiterhin an alle EUDR-Anforderungen anpassen. Wir erwarten keine wesentlichen betrieblichen Herausforderungen – lediglich zusätzlichen Verwaltungsaufwand.
Euer
Thomas Hämmerle
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03. Oktober 2025
Aktuelle Situation zur EUDR
Die Europäische Kommission hat vorgeschlagen, die Umsetzung der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) um ein Jahr – bis Dezember 2026 – zu verschieben. Eine offizielle Entscheidung steht zwar noch aus, doch eine Verzögerung gilt als sicher.
Masterpack ist derzeit eines der wenigen Unternehmen, das sich bereits erfolgreich im Rahmen der EUDR bei TRACES NT registriert hat. Dies zeigt, dass wir frühzeitig und konsequent handeln, während viele Marktteilnehmer noch nicht bereit für EUDR sind.
Masterpack ist soweit startklar und wartet nur noch auf die Musterdokumente von mehreren Lieferanten für die Testphase. Da es zu einer Verzögerung und wahrscheinlich zu einer Vereinfachung der EU-Verordnung kommen wird, werden wir keinen Druck auf unsere Zulieferer ausüben.
Sollte die EUDR in ihrer jetzigen Form in Kraft treten, stellen wir sicher, dass alle unsere Kunden mit jeder Lieferung von betroffenen Produkten die erforderlichen Nachweise oder – bei reinen Recyclingprodukten – eine entsprechende Erklärung erhalten.
Wir sind überzeugt, dass die EUDR für uns keine grundlegenden Probleme darstellt – abgesehen vom zusätzlichen Verwaltungsaufwand, doch mit der Umsetzung der Verordnung wird sichergestellt, dass Produkte aus verbotenen Quellen erkannt und vom europäischen Markt ausgeschlossen werden.
Wir sind uns bewusst, dass gerade Papierprodukte aus verbotenem Papier (z. B. aus Russland) auf dem europäischen Markt vorhanden sind. Mit der Umsetzung der EU-Verordnung werden solche Produkte erkannt und wir leisten einen wichtigen Beitrag zu Transparenz, Nachhaltigkeit und fairen Wettbewerbsbedingungen.
Euer
Thomas Hämmerle
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21. August 2025
EUDR (EU-Entwaldungsverordnung)
Allgemeine Erklärung für unsere Kunden
mit der Verordnung (EU) 2023/1115 („EUDR“) hat die EU neue Vorgaben zur Bekämpfung von Entwaldung und Waldschädigung erlassen. Sie betrifft alle Unternehmen, die bestimmte Rohstoffe oder daraus hergestellte Produkte in der EU in Verkehr bringen oder exportieren.
Papier, das zu 100 % recycelt ist, fällt nicht in den Anwendungsbereich der EUDR.
Die EUDR verpflichtet Hersteller, nur Produkte anzubieten, die nachweislich entwaldungsfrei sind. Hierfür muss der Hersteller eine Sorgfaltserklärung (DDS – „Due Diligence Statement“) in der EU-Datenbank TRACES NT hinterlegen.
Diesbezüglich möchten wir Sie darüber informieren, dass wir uns der daraus resultierenden Verpflichtungen bewusst sind. In Vorbereitung für die Regelung sind wir sowohl bereits im digitalen System der europäischen Kommission zur EUDR gelistet, als auch in steter Vorarbeit mit unseren Lieferanten und unseren internen Abläufen, um zum Start der Verordnung optimal gerüstet zu sein.
Im Sinne des Waldschutzes und in Bezug auf den EUDR-Länderrisiko-Benchmark bestätigen wir, dass unsere Lieferanten, d. h. die Regionen, aus denen das Holz stammt, als risikoarm eingestuft sind und das gesamte als Rohstoff verwendete Papier aus nachhaltigen Quellen stammt.
Alle unsere Vorlieferanten von Papier und papierbasierten Produkten, die nicht zu 100 % aus Recyclingmaterial bestehen, bereiten sich auf die Anforderungen der EUDR vor. Bisher haben wir deren DDS noch nicht erhalten und warten derzeit auf Musterdokumente von mehreren Lieferanten.
Wir erwarten, im kommenden Quartal die ersten Test-DDS von unseren Lieferanten zu erhalten.
Hinweis:
Wenn z.B. ein Produkt einen bestimmten Anteil an Frischpapier enthält – wie z. B. der Griff einer Papiertasche, muss das Produkt über eine DDS mit einer Referenznummer verfügen.
Masterpack ist verpflichtet, die erhaltene Referenznummer zu prüfen, aufzubewahren und an unsere Kunden weiterzugeben, bzw. die DDS vor dem Inverkehrbringen des Produkts einzureichen, sobald wir die referenzierte DDS vom Vorlieferanten erhalten und eine Risikobewertung durchgeführt haben.
Ab Inkrafttreten:
⦁ Für Material aus dem Bestand vor Inkrafttreten der EU-Verordnung erhalten wir von unseren Lieferanten und nachfolgend unsere Kunden eine Bestätigung, dass die Produkte (z.B. Papier für Papiertaschen) vor Inkrafttreten der Regelung hergestellt wurden.
⦁ Alle unsere Kunden erhalten mit jeder Lieferung von Papierprodukten eine DDS oder eine alternative Erklärung, wenn die gesamte Sendung aus 100 % Recyclingpapier oder
100 % altem Bestand besteht, welches nicht in den Geltungsbereich der EUDR fällt.
Wir gehen davon aus, dass die EUDR keine grundlegenden Probleme für uns oder unsere Kunden darstellen wird, jedoch einen gewissen zusätzlichen Verwaltungsaufwand mit sich bringt.
Zur Vorbereitung der vollständigen Umsetzung ist im vierten Quartal 2025 geplant, mit ausgewählten Lieferanten die Bereitstellung von Referenz- und Prüfnummern zu testen.
Euer
Thomas Hämmerle